Kosten


Mit einer ärztlichen Anordnung, welche vom Haus- oder Kinderarzt ausgestellt wird, können die Therapiesitzungen über die Grundversicherung der Krankenkasse (je nach Franchise und Selbstbehalt) abgerechnet werden. Eine private Übernahme der Kosten ist auch möglich.
Besteht ein Geburtsgebrechen (z.B. ein POS im Sinne der IV) kann eine Kostengutsprache bei der Invalidenversicherung beantragt werden. Im Falle eines vorangegangenen Unfalls- oder Traumageschehens kann bei der Unfallversicherung oder Opferberatung eine Kostenbeteiligung beantragt werden. Erkundigen Sie sich bei der kantonalen Opferberatungsstelle.
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